Herzlich Willkommen
auf den Internetseiten von Rechtsanwalt Harald Wilbertz!

Rechtsanwalt Harald WilbertzAuf den nachfolgenden Seiten möchte ich Ihnen einen ersten Eindruck von meiner Allgemeinkanzlei sowie der Tätigkeit als Rechtsanwalt geben.

Wesentliche Grundpfeiler anwaltlicher Tätigkeit sind die anwaltliche Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.

Wichtiger noch ist, daß Ihr Anwalt im Gegensatz zum gesetzlichen Richter nicht unparteiisch ist und gerade nicht sein darf:
Ihr Anwalt ist Ihr Interessenvertreter.

Als solcher wird er Ihr Anliegen herausarbeiten und Ihnen helfen, es rechtlich zu formulieren; er wird Sie objektiv beraten und das tun, was Ihnen in dieser Angelegenheit tatsächlich nützt. Generell hat er seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Letztlich muß es auch nicht immer "vor Gericht enden". Anwaltliche Tätigkeit hat dann Ihren Zweck erfüllt, wenn die Interessen des Mandanten bestmöglich gewahrt wurden. Häufig reicht ein Rat, ein Schreiben oder es wird sich eine außergerichtliche Einigung erzielen lassen, alleine schon dadurch, daß ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. Entscheidend ist jedoch, eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme, nicht erst, "wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist". Hier heißt das Stichwort vorbeugende Rechtsberatung und rechtsgestaltende Tätigkeit, etwa die Formulierung oder Durchsicht von Vertragsunterlagen vor deren Unterzeichnung.

Noch ein Wort in eigener Sache: Auch heute noch scheut so mancher den Gang zum Anwalt. Anwälte gelten als teuer. Doch hier haben viele ein völlig falsches Bild: Fragen Sie Ihren Anwalt gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für ihn selbstverständlich.


 
Auszug aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegen-heiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegen-heiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

 


Home Profil Interessenschwerpunkte Urteile Links Kontakt Hinweise